Aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 2015 jährlich u.a. wegen Gewaltdelikten verurteilt wurde. Konkret wurde er mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft BM 15 0044 vom 15. April 2015 wegen Angriffs mit einem bedingten Freiheitsentzug von 15 Tagen bestraft. Zudem wurde ihm eine Weisung zur Teilnahme am Programm X.________ (Gewaltprävention / 6 Termine) erteilt (Akten PEN 20 594, pag.