sodann aus, dass beim Beschwerdeführers der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung naheliege, da die dysfunktionalen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers eine deutliche Unausgeglichenheit in den Funktionsbereichen Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen, Denken sowie Beziehungen zu anderen Personen aufzeige und das auffällige Verhaltensmuster tiefgreifend und in vielen sozialen und persönlichen Situationen unpassend sei, bereits in der Jugend begonnen habe und zu deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit führe. Er sei sich be-