Man habe die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Intervention erkannt; die Mutter des Beschwerdeführers habe den Bedingungen jedoch nicht zugestimmt, sodass es zu keinem Behandlungsauftrag gekommen sei. Der Beschwerdeführer werde nach wie vor als gefährdet und behandlungsbedürftig erachtet. 3.1.8 Mit Gutachten vom 12. August 2016 beurteilte Dr. med. L.________ im Auftrag der IV den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht. Das Gutachten stützt sich auf die von der IV zur Verfügung gestellten Akten, eine psychiatrische Untersuchung sowie eine Laboruntersuchung, beide vom 9. August