4 BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. II. Sachverhalt