Die Staatsanwaltschaft und die BVD beantragten, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen. Weiter beantragten die BVD, die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.