1. Für den unrechtmässig Freiheitsentzug ab dem 29. Mai 2022 (Vollzugsende) sei der A.________ mit CHF 200.00 pro ausgestandenem Hafttag zu entschädigen. 2. Die Unrechtmässigkeit der erstandenen Haft zwischen dem 29. Mai 2022 und dem 23. August 2022 infolge Fehlens eines formellen Hafttitels in jedem Fall im Dispositiv festzustellen. 3. Die Verfahrenskosten für das nachträgliche Verfahren seien vom Kanton Bern zu tragen. 4. Das amtliche Honorar der Verteidigung sei gestützt auf die separat eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 5. Allfällige weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.