SR 312.0) mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen betreffend den Beschwerdeführer provisorisch Sicherheitshaft angeordnet werde. Weiter wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Verfahrensleitung beabsichtige, gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_290/2021 vom 15. Juli 2021 E. 2.4 bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts Sicherheitshaft zu beantragen. Zudem wurde bekannt gegeben, dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer entgegen Art. 364b Abs. 2 i.V.m.