85 ff.). 1.8 Mit Verfügung vom 16. August 2022 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass aufgrund des am 15. August 2022 in die Liste der neuen Entscheide aufgenommenen Urteils des Bundesgerichts 1B_375/2022 vom 4. August 2022 in Anwendung von Art. 388 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen betreffend den Beschwerdeführer provisorisch Sicherheitshaft angeordnet werde.