O. pag. 67). Die Generalstaatsanwaltschaft und die BVD verzichteten am 1. Juni 2022 resp. am 9. Juni 2022 auf das Stellen von Verfahrens- und Beweisanträgen (a.a.O. pag. 71 ff. und 79 ff.). 1.7 Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Eingaben der Parteien Kenntnis, wies den eventualiter gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Zweitgutachtens (vorläufig) ab und teilte mit, dass der Beschwerdeführer und der Sachverständige an der mündlichen Verhandlung von Amtes wegen befragt würden und ein aktueller Verlaufsbericht über den Beschwerdeführer eingeholt werde (a.a.