Eventualiter sei vor dem Entscheid der Beschwerdekammer ein Zweitgutachten in Auftrag zu geben, wobei als Gutachterstelle Herr Dr. D.________, oder Herr Dr. E.________, vorgeschlagen wird. 2. Für den unrechtmässig Freiheitsentzug ab dem 17. Mai 2022 (Vollzugsende) sei der Beschwerdeführer mit CHF 200.00 pro ausgestandenem Hafttag zu entschädigen. 3. Die Verfahrenskosten inklusive Honorar der amtlichen Verteidigung seien vom Kanton Bern zu tragen.