172 ff.). 1.4 Gegen den Entscheid des Regionalgerichts vom 3. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________ (a.a.O., pag. 571 ff.), am 16. Mai 2022 Beschwerde und beantragte (Akten BK 22 231, pag. 1 ff.): 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 03. Mai 2022 sei aufzuheben, der Antrag auf nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 09. Dezember 2021 abzuweisen, und der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen.