390 ff.). Unter Einbezug der weiteren gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Ersatzfreiheitsstrafen wurde als Vollzugsende der 29. Mai 2022 berechnet (Vollzugsakten, pag. 729 [Rückseite nicht paginiert]). 1.2 Am 9. Dezember 2021 stellten die BVD beim Regionalgericht den Antrag, es sei anstelle der mit Urteil vom 1. Dezember 2020 ausgesprochenen teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten nachträglich und in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311) eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.