3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden zu 2/3, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibenden CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Entschädigung in der Höhe von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.00 verrechnet, weshalb der Beschwerdeführer noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen hat.