1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2022 im Verfahren BM 22 8671 wird wie folgt abgeändert: «Die Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung, wird angewiesen, A.________ erkennungsdienstlich zu erfassen (nur Foto und Signalement; ohne Daktyloskopie und WSA). Dieser hat einem entsprechenden Aufgebot Folge zu leisten, unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmassnahmen.»