Die gesamte Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte ist nach dem Gesagten auf CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Davon ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung im Umfang seines Obsiegens (1/3), ausmachend CHF 500.00, zuzusprechen. Diese wird mit den vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.00 zu verrechnet (vgl. Art. 442 Abs. 4 StPO), weshalb der Beschwerdeführer noch CHF 300.00 zu bezahlen hat. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: