Die eingereichte Honorarnote erscheint betreffend den Zeitaufwand von 6.87 Stunden mit Blick auf Komplexität sowie Bedeutung des Verfahrens (beide im untersten Bereich) im Gesamtbetrag als zu hoch, was sich namentlich im Umfang der Beschwerdeschrift (7 Seiten) manifestiert. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass die Vorbringen in der Beschwerde vollends an den Gründen vorbeizielen, welche vorliegend zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen.