6 8.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Umfang seines Obsiegens (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwältin B.________ hat eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt CHF 1'877.75 (Zeitaufwand: 6.87 Stunden) eingereicht. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst.