Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers zur Aufdeckung von Straftaten ausserhalb des aktuellen Strafverfahrens steht alsdann nicht im Raum. Obwohl vom Beschwerdeführer nicht spezifisch gerügt, ist die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Die Beschwerde ist alsdann insofern teilweise gutzuheissen, dass lediglich die fotografische Erfassung (inkl. Signalement) des Beschwerdeführers angeordnet wird, hingegen keine daktyloskopische Erfassung.