Beschwerdeführers eingegriffen wird. 6.6 Wie bereits ausgeführt wurde, erweist sich die daktyloskopische Erfassung des Beschwerdeführers demgegenüber als unzulässig, da nicht geltend gemacht wurde und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die daktyloskopische Erfassung zur Aufklärung einer Straftat geeignet oder erforderlich sein soll. Die Akten enthalten namentlich keinen Hinweis auf die Sicherstellung von Fingerabdrücken. Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers zur Aufdeckung von Straftaten ausserhalb des aktuellen Strafverfahrens steht alsdann nicht im Raum.