Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers mittels Fotoaufnahmen sowie die Erfassung seines Signalements erscheint weiter als geeignet, die Ähnlichkeit des Beschwerdeführers mit der Person auf den Filmaufnahmen aktenkundig zu machen bzw. zu objektivieren und sie ist mangels anderer Ermittlungsansätze erforderlich, zumal kaum eine weniger eingriffsintensive Zwangsmassnahme in Betracht kommt. Die erkennungsdienstliche fotografische Festhaltung des Beschwerdeführers (inkl. Signalement) erscheint zudem zur Aufklärung der fraglichen Straftaten als zumutbar, zumal dabei minimal in die Rechtstellung des