Der hinreichende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer liegt somit vor, aufgrund der Feststellung des fallführenden Polizeibeamten, der Beschwerdeführer sehe der Person auf der Bild- bzw. Filmaufnahme ähnlich. 6.5 Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers mittels Fotoaufnahmen sowie die Erfassung seines Signalements erscheint weiter als geeignet, die Ähnlichkeit des Beschwerdeführers mit der Person auf den Filmaufnahmen aktenkundig zu machen bzw. zu objektivieren und sie ist mangels anderer Ermittlungsansätze erforderlich, zumal kaum eine weniger eingriffsintensive Zwangsmassnahme in Betracht kommt.