__ habe ihn als Täter ausgeschlossen. E.________ bezog diese Aussage anlässlich seiner Einvernahme vom 8. August 2021 augenscheinlich auf den ersten Beschuldigten (mit Baseballcap und nicht mit den blonden Haaren; vgl. die Einvernahme von E.________ vom 8. August 2021 S. 4 Z. 142 ff.). Der hinreichende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer liegt somit vor, aufgrund der Feststellung des fallführenden Polizeibeamten, der Beschwerdeführer sehe der Person auf der Bild- bzw. Filmaufnahme ähnlich.