Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Ähnlichkeit im Aussehen eine objektivierbare Tatsache, welche der freien Beweiswürdigung durch Strafbehörden ohne Weiteres zugänglich und mitunter auch mittels Software messbar und quantifizierbar ist, etwa bei der Entsperrung von Smartphones. Die fotografische Erfassung einer beschuldigten Person dient wie gesehen gerade dazu, die subjektive Wahrnehmung von Mitgliedern einer Strafbehörde objektivierbar zu machen. Nicht zu folgen ist ausserdem der Behauptung des Beschwerdeführers, E.________ habe ihn als Täter ausgeschlossen.