5 Erfassung aktenkundig machen wollte. Die Beobachtung eines Polizeibeamten, eine von ihm einvernommene Person sehe einem gefilmten Täter ähnlich, lässt sich kaum besser objektivieren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Ähnlichkeit im Aussehen eine objektivierbare Tatsache, welche der freien Beweiswürdigung durch Strafbehörden ohne Weiteres zugänglich und mitunter auch mittels Software messbar und quantifizierbar ist, etwa bei der Entsperrung von Smartphones.