Es liegt allerdings auf der Hand, dass der fallführende Polizist aufgrund der Erscheinung des Beschwerdeführers anlässlich dessen Einvernahme augenscheinlich seine zuvor auf Fotos und weiteren Abklärungen basierende Beobachtung bestätigt sah, der Beschwerdeführer könnte die zweite Person in der Filmaufnahme sein. Weder Verfahrensgegenstand noch relevant ist vorliegend demgegenüber, ob der Beschwerdeführer zu Recht als Auskunftsperson einvernommen wurde; die Verdichtung des Tatverdachts aufgrund des persönlichen Eindrucks des Polizeibeamten ist allerdings plausibel.