Der Beschwerdeführer wirft nun die Frage auf, weshalb er am 22. Februar 2022 als Auskunftsperson einvernommen wurde, mittlerweile (also nach der Einvernahme) aber ein Verdacht gegen ihn vorliegen solle. Es liegt allerdings auf der Hand, dass der fallführende Polizist aufgrund der Erscheinung des Beschwerdeführers anlässlich dessen Einvernahme augenscheinlich seine zuvor auf Fotos und weiteren Abklärungen basierende Beobachtung bestätigt sah, der Beschwerdeführer könnte die zweite Person in der Filmaufnahme sein.