Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass der fallführende Polizeibeamte allem Anschein nach aufgrund von polizeilichen Abklärungen die Möglichkeit in Erwägung zog, zwischen dem Beschwerdeführer und dem festgestellten Delikt könnte ein Zusammenhang bestehen. Der Beschwerdeführer wirft nun die Frage auf, weshalb er am 22. Februar 2022 als Auskunftsperson einvernommen wurde, mittlerweile (also nach der Einvernahme) aber ein Verdacht gegen ihn vorliegen solle.