Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass der Verfasser des Rapports vom 22. Februar 2022, F.________, am 17. Februar 2022 eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer als Auskunftsperson durchgeführt hat. In den Akten finden sich Bildausschnitte aus den Filmaufnahmen der Täter, welche wiederum auf den beiliegenden DVD zu finden sind. Die Filmaufnahmen ergeben einen deutlich besseren Eindruck der Täter als die Fotos. 6.4 Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die (fotografische) erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers einen geringfügigen Eingriff darstelle.