Dem Anfechtungsobjekt ist entsprechend die Begründung zu entnehmen, C.________ sei bereits wegen versuchten Zugsurfens in Erscheinung getreten und es bestünde eine Verbindung zum Beschwerdeführer über die Sprayer-Szene. Ausserdem bestehe erhebliche Ähnlichkeit zwischen C.________, D.________ und dem Beschwerdeführer mit den fotografisch dokumentierten Tätern. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass der Verfasser des Rapports vom 22. Februar 2022, F.________, am 17. Februar 2022 eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer als Auskunftsperson durchgeführt hat.