139 Abs. 1 StPO). 6.3 Die allgemeinen rechtlichen Ausführungen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Generalstaatsanwaltschaft deuten darauf hin, die erkennungsdienstliche Erfassung solle dazu dienen, Delikte ausserhalb des vorliegenden Strafverfahrens – möglicherweise zukünftige – aufzuklären. Dem ist gemäss der Subsumtion allerdings klar nicht so; die erkennungsdienstliche Erfassung dient gemäss dem Anfechtungsobjekt dazu, die Film- und Bildaufnahmen rund um die Tat mit dem Erscheinungsbild des Beschwerdeführers abzugleichen.