Bei der Wahrnehmung einer äusseren Ähnlichkeit handle es ich demgegenüber um ein subjektives Empfinden des Betrachters, welches nicht ohne Weiteres als Nachweis oder Indiz in einem Strafverfahren, welches auf objektiven Nachweisen beruhen müsse, herangezogen werden dürfe. Ein über ein angebliches Ähnlichsein hinausgehendes Indiz für die Täterschaft durch den Beschwerdeführer liege gemäss der angefochtenen Verfügung nicht vor. Demgegenüber habe der Augenzeuge E.________ den Beschwerdeführer anhand eines Fotovorhalts als Täter ausgeschlossen. 6.2 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art.