Es komme der Verdacht auf, die Polizei habe die fotografisch dokumentierte Täterschaft mit ihrem, aus früheren erkennungsdienstlichen Erfassungen gewonnenen, Fotomaterial abgeglichen und sei dadurch auf den Beschwerdeführer gestossen, da dieser den Tätern ähnlich sehen solle. Bei der Wahrnehmung einer äusseren Ähnlichkeit handle es ich demgegenüber um ein subjektives Empfinden des Betrachters, welches nicht ohne Weiteres als Nachweis oder Indiz in einem Strafverfahren, welches auf objektiven Nachweisen beruhen müsse, herangezogen werden dürfe.