6. Fotografische Erfassung des Beschwerdeführers (inkl. Signalement) 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Aus den Akten ergebe sich weder ein Beweis für die angebliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten noch für einen Schuldspruch gegen den Mitbeschuldigten wegen Zugsurfens. Aus der Befragung des Beschwerdeführers sowie den weiteren Akten gehe ebenfalls nicht hervor, weshalb er eines Delikts beschuldigt werde.