Die Begründungspflicht und mithin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurden vorliegend im Zusammenhang mit der fotografischen Erfassung des Beschwerdeführers sowie die Erfassung des Signalements nicht verletzt. Demgegenüber liegt betreffend die daktyloskopische Erfassung eine Verletzung der Begründungspflicht vor, wie bereits ausgeführt wurde.