Betreffend die Zumutbarkeit wird immerhin auf die geringe Eingriffsintensität verwiesen, nachdem das Interesse an der Verfolgung der gesuchten Täter auf der Hand liegt. Die Begründung erscheint vor dem Hintergrund, dass Art. 260 Abs. 3 StPO eine kurze Begründung verlangt und mit Blick auf die tiefe Eingriffsintensität der fotografischen Erfassung als hinreichend. Der Beschwerdeführer war entsprechend auch in der Lage, sich materiell ausführlich damit auseinanderzusetzen. Zum selben Schluss führt, dass die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Nachbegründung verzichtet bzw. auf die