Es ist mit der Generalstaatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO zur Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung eine kurze Begründung ausreichend ist. Eignung sowie Erforderlichkeit der angeordneten fotografischen Erfassung gehen ohne Weiteres und auch ohne explizite Erwähnung aus dem zitierten Abschnitt hervor. Betreffend die Zumutbarkeit wird immerhin auf die geringe Eingriffsintensität verwiesen, nachdem das Interesse an der Verfolgung der gesuchten Täter auf der Hand liegt.