260 Abs. 3 StPO wird die erkennungsdienstliche Erfassung in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung sei nicht hinreichend begründet, kann ihm betreffend seine Argumentation (vgl. aber E. 4) nicht gefolgt werden. Es ist mit der Generalstaatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO zur Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung eine kurze Begründung ausreichend ist.