5. Begründungspflicht 5.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung der Begründungspflicht, weil der angefochtenen Verfügung keine Ausführungen zur Verhältnismässigkeit im konkreten Fall zu entnehmen seien. Der angefochtenen Verfügung sei insbesondere nichts zur Erforderlichkeit sowie zur Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu entnehmen (mit Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 185 vom 8. August 2019). 5.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art.