Es handelt sich dabei augenscheinlich um ein Versehen, welches allerdings vorab zu einer Verletzung der Begründungspflicht und alsdann auch zur teilweisen Unrechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung führt. Es kann daher vorweggenommen werden, dass die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen ist, als dass die Staatsanwaltschaft die daktyloskopische Erfassung des Beschwerdeführers (mit-)angeordnet hat.