Aus der Begründung der Verfügung geht wie gesehen hervor, dass die Polizei die fotografischen Daten des Beschwerdeführers mit Foto- und Filmaufnahmen der Täter abgleichen will. Demgegenüber wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die daktyloskopische Erfassung des Beschwerdeführers erforderlich oder geeignet sein soll, ein Delikt aufzuklären. Es handelt sich dabei augenscheinlich um ein Versehen, welches allerdings vorab zu einer Verletzung der Begründungspflicht und alsdann auch zur teilweisen Unrechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung führt.