und A.________ einerseits und den fotografisch dokumentierten Tätern bestehen, was es als gerechtfertigt erscheinen lässt, diese mit den erhobenen erkennungsdienstlichen fotografischen Daten abzugleichen zum Zwecke der Ermittlung oder aber des Ausschlusses der Täterschaft. Die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________ erweist sich damit – unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs (vgl. BGE107 la 138, S. 147) – als verhältnismässig.