In der Beschwerde beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2022; ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 17. Mai 2022 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 13. Juni 2022 zur Beschwerde Stellung. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 forderte die Beschwerdekammer Rechtsanwältin B.________ auf, ihre Berechtigung zur Vertretung von beschuldigten Personen im Strafverfahren nachzuweisen; sie kam dem mit Eingabe vom 20. Juli 2022 nach.