Mit Verfügung vom 15. März 2022 (beim Beschwerdeführer zugegangen am 6. Mai 2022) ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers (ohne Abnahme Wangenschleimhautabstrich) durch die Kantonspolizei Bern an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 16. Mai 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). In der Beschwerde beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2022;