Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 230 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. August 2022 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Stören von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Erschleichen einer Leistung sowie Widerhandlungen gegen Art. 86 EBG und 57 Abs. 4 Bst. a PBG Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 15. März 2022 (BM 22 8671) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) wegen Störens von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Erschleichens ei- ner Leistung sowie Widerhandlungen gegen Art. 86 des Eisenbahngesetzes (SR 742.101) und 57 Abs. 4 Bst. a des Personenbeförderungsgesetzes (SR 745.1). Mit Verfügung vom 15. März 2022 (beim Beschwerdeführer zugegangen am 6. Mai 2022) ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers (ohne Abnahme Wangenschleimhautabstrich) durch die Kan- tonspolizei Bern an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 16. Mai 2022 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer). In der Beschwerde beantragt er die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung vom 15. März 2022; ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 17. Mai 2022 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und er- teilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 13. Juni 2022 zur Beschwerde Stellung. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 forderte die Beschwerdekammer Rechtsanwältin B.________ auf, ihre Berechti- gung zur Vertretung von beschuldigten Personen im Strafverfahren nachzuweisen; sie kam dem mit Eingabe vom 20. Juli 2022 nach. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist Partei und durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der angefochtenen Verfügung ist die folgende Begründung zu entnehmen: Gemäss den Angaben der Kantonspolizei Bern ist C.________ bereits bei versuchtem Zugsurfen in Erscheinung getreten, wobei zwischen ihm, D.________ und A.________ insofern eine Beziehung bestehen soll, als die Erwähnten der Sprayer-Szene angehören sollen. Ausschlaggebend für die er- kennungsdienstliche Behandlung ist, dass gemäss den polizeilichen Ermittlungen erhebliche Ähnlich- keiten zwischen C.________, D.________ und A.________ einerseits und den fotografisch dokumen- tierten Tätern bestehen, was es als gerechtfertigt erscheinen lässt, diese mit den erhobenen erken- nungsdienstlichen fotografischen Daten abzugleichen zum Zwecke der Ermittlung oder aber des Aus- schlusses der Täterschaft. Die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________ erweist sich damit – unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs (vgl. BGE107 la 138, S. 147) – als verhältnismässig. 2 4. Vorbemerkung / Verfahrensgegenstand Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung ohne Einschränkung die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers angeordnet, also die Erfassung von Daktyloskopie, Foto und Signalement. Aus der Begründung der Ver- fügung geht wie gesehen hervor, dass die Polizei die fotografischen Daten des Be- schwerdeführers mit Foto- und Filmaufnahmen der Täter abgleichen will. Demge- genüber wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die daktylo- skopische Erfassung des Beschwerdeführers erforderlich oder geeignet sein soll, ein Delikt aufzuklären. Es handelt sich dabei augenscheinlich um ein Versehen, welches allerdings vorab zu einer Verletzung der Begründungspflicht und alsdann auch zur teilweisen Unrechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung führt. Es kann daher vorweggenommen werden, dass die Beschwerde insofern teilweise gutzu- heissen ist, als dass die Staatsanwaltschaft die daktyloskopische Erfassung des Beschwerdeführers (mit-)angeordnet hat. 5. Begründungspflicht 5.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung der Begründungspflicht, weil der angefochtenen Verfügung keine Ausführungen zur Verhältnismässigkeit im konkre- ten Fall zu entnehmen seien. Der angefochtenen Verfügung sei insbesondere nichts zur Erforderlichkeit sowie zur Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu ent- nehmen (mit Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 185 vom 8. August 2019). 5.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO wird die er- kennungsdienstliche Erfassung in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl an- geordnet. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung sei nicht hinrei- chend begründet, kann ihm betreffend seine Argumentation (vgl. aber E. 4) nicht gefolgt werden. Es ist mit der Generalstaatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO zur Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfas- sung eine kurze Begründung ausreichend ist. Eignung sowie Erforderlichkeit der angeordneten fotografischen Erfassung gehen ohne Weiteres und auch ohne ex- plizite Erwähnung aus dem zitierten Abschnitt hervor. Betreffend die Zumutbarkeit wird immerhin auf die geringe Eingriffsintensität verwiesen, nachdem das Interesse an der Verfolgung der gesuchten Täter auf der Hand liegt. Die Begründung er- scheint vor dem Hintergrund, dass Art. 260 Abs. 3 StPO eine kurze Begründung verlangt und mit Blick auf die tiefe Eingriffsintensität der fotografischen Erfassung als hinreichend. Der Beschwerdeführer war entsprechend auch in der Lage, sich materiell ausführlich damit auseinanderzusetzen. Zum selben Schluss führt, dass die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Nachbegründung verzichtet bzw. auf die 3 Begründung des Anfechtungsobjekts verwiesen hat. Die angefochtene Verfügung ist zudem (sowohl generell als auch in Bezug auf die Verhältnismässigkeit) deutlich ausführlicher begründet, als diejenige, welche dem vom Beschwerdeführer ange- führten Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 185 vom 8. August 2019 zugrunde lag (vgl. das dortige Zitat in E. 3). Die Begründungspflicht und mit- hin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurden vorliegend im Zusam- menhang mit der fotografischen Erfassung des Beschwerdeführers sowie die Er- fassung des Signalements nicht verletzt. Demgegenüber liegt betreffend die dakty- loskopische Erfassung eine Verletzung der Begründungspflicht vor, wie bereits ausgeführt wurde. 6. Fotografische Erfassung des Beschwerdeführers (inkl. Signalement) 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Aus den Akten ergebe sich weder ein Beweis für die angebliche Beziehung zwi- schen dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten noch für einen Schuld- spruch gegen den Mitbeschuldigten wegen Zugsurfens. Aus der Befragung des Beschwerdeführers sowie den weiteren Akten gehe ebenfalls nicht hervor, weshalb er eines Delikts beschuldigt werde. Es komme der Verdacht auf, die Polizei habe die fotografisch dokumentierte Täterschaft mit ihrem, aus früheren erkennungs- dienstlichen Erfassungen gewonnenen, Fotomaterial abgeglichen und sei dadurch auf den Beschwerdeführer gestossen, da dieser den Tätern ähnlich sehen solle. Bei der Wahrnehmung einer äusseren Ähnlichkeit handle es ich demgegenüber um ein subjektives Empfinden des Betrachters, welches nicht ohne Weiteres als Nachweis oder Indiz in einem Strafverfahren, welches auf objektiven Nachweisen beruhen müsse, herangezogen werden dürfe. Ein über ein angebliches Ähnlichsein hinausgehendes Indiz für die Täterschaft durch den Beschwerdeführer liege gemäss der angefochtenen Verfügung nicht vor. Demgegenüber habe der Augen- zeuge E.________ den Beschwerdeführer anhand eines Fotovorhalts als Täter ausgeschlossen. 6.2 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genom- men. Zweck der Zwangsmassnahme ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Dabei ist je von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO können sodann das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Auch Bildaufnahmen durch die Polizei werden grundsätzlich von Art. 13 Abs. 2 BV erfasst und stellen somit einen Grundrechtseingriff dar (BGE 145 IV 42 E. 4.2). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetz- lichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerecht- fertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele 4 nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeu- tung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissen- schaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). 6.3 Die allgemeinen rechtlichen Ausführungen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Generalstaatsanwaltschaft deuten darauf hin, die erkennungsdienstliche Erfas- sung solle dazu dienen, Delikte ausserhalb des vorliegenden Strafverfahrens – möglicherweise zukünftige – aufzuklären. Dem ist gemäss der Subsumtion aller- dings klar nicht so; die erkennungsdienstliche Erfassung dient gemäss dem An- fechtungsobjekt dazu, die Film- und Bildaufnahmen rund um die Tat mit dem Er- scheinungsbild des Beschwerdeführers abzugleichen. Betreffend den Tatverdacht enthalten die Akten lediglich die gemachten Bildaufnahmen von der Tat, ein Foto des Beschwerdeführers sowie die Feststellung der Kantonspolizei im Rapport vom 22. Februar 2022 S. 5, wonach polizeiliche Ermittlungen ergeben hätten, C.________, D.________ und der Beschwerdeführer könnten die Täter sein. Wei- tere sachdienlichen Erkenntnisse gebe es keine. Dem Anfechtungsobjekt ist ent- sprechend die Begründung zu entnehmen, C.________ sei bereits wegen versuch- ten Zugsurfens in Erscheinung getreten und es bestünde eine Verbindung zum Be- schwerdeführer über die Sprayer-Szene. Ausserdem bestehe erhebliche Ähnlich- keit zwischen C.________, D.________ und dem Beschwerdeführer mit den foto- grafisch dokumentierten Tätern. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass der Verfasser des Rapports vom 22. Februar 2022, F.________, am 17. Februar 2022 eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer als Auskunftsperson durchgeführt hat. In den Akten finden sich Bildausschnitte aus den Filmaufnahmen der Täter, welche wiederum auf den beiliegenden DVD zu finden sind. Die Filmaufnahmen ergeben einen deutlich besseren Eindruck der Täter als die Fotos. 6.4 Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die (fotografische) erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers einen geringfügigen Ein- griff darstelle. Entsprechend sind die Anforderungen an den Tatverdacht tief anzu- setzen. Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass der fallführende Polizeibeamte allem Anschein nach aufgrund von polizeilichen Abklärungen die Möglichkeit in Erwägung zog, zwischen dem Beschwerdeführer und dem festge- stellten Delikt könnte ein Zusammenhang bestehen. Der Beschwerdeführer wirft nun die Frage auf, weshalb er am 22. Februar 2022 als Auskunftsperson einver- nommen wurde, mittlerweile (also nach der Einvernahme) aber ein Verdacht gegen ihn vorliegen solle. Es liegt allerdings auf der Hand, dass der fallführende Polizist aufgrund der Erscheinung des Beschwerdeführers anlässlich dessen Einvernahme augenscheinlich seine zuvor auf Fotos und weiteren Abklärungen basierende Be- obachtung bestätigt sah, der Beschwerdeführer könnte die zweite Person in der Filmaufnahme sein. Weder Verfahrensgegenstand noch relevant ist vorliegend demgegenüber, ob der Beschwerdeführer zu Recht als Auskunftsperson einver- nommen wurde; die Verdichtung des Tatverdachts aufgrund des persönlichen Ein- drucks des Polizeibeamten ist allerdings plausibel. Es ist sodann ohne Weiteres einleuchtend, dass der Polizeibeamte seine Beobachtung fotografisch mittels ED- 5 Erfassung aktenkundig machen wollte. Die Beobachtung eines Polizeibeamten, ei- ne von ihm einvernommene Person sehe einem gefilmten Täter ähnlich, lässt sich kaum besser objektivieren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Ähnlichkeit im Aussehen eine objektivierbare Tatsache, welche der freien Beweis- würdigung durch Strafbehörden ohne Weiteres zugänglich und mitunter auch mit- tels Software messbar und quantifizierbar ist, etwa bei der Entsperrung von Smart- phones. Die fotografische Erfassung einer beschuldigten Person dient wie gesehen gerade dazu, die subjektive Wahrnehmung von Mitgliedern einer Strafbehörde ob- jektivierbar zu machen. Nicht zu folgen ist ausserdem der Behauptung des Be- schwerdeführers, E.________ habe ihn als Täter ausgeschlossen. E.________ be- zog diese Aussage anlässlich seiner Einvernahme vom 8. August 2021 augen- scheinlich auf den ersten Beschuldigten (mit Baseballcap und nicht mit den blon- den Haaren; vgl. die Einvernahme von E.________ vom 8. August 2021 S. 4 Z. 142 ff.). Der hinreichende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer liegt somit vor, aufgrund der Feststellung des fallführenden Polizeibeamten, der Beschwerde- führer sehe der Person auf der Bild- bzw. Filmaufnahme ähnlich. 6.5 Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers mittels Fotoaufnah- men sowie die Erfassung seines Signalements erscheint weiter als geeignet, die Ähnlichkeit des Beschwerdeführers mit der Person auf den Filmaufnahmen akten- kundig zu machen bzw. zu objektivieren und sie ist mangels anderer Ermittlungs- ansätze erforderlich, zumal kaum eine weniger eingriffsintensive Zwangsmass- nahme in Betracht kommt. Die erkennungsdienstliche fotografische Festhaltung des Beschwerdeführers (inkl. Signalement) erscheint zudem zur Aufklärung der fraglichen Straftaten als zumutbar, zumal dabei minimal in die Rechtstellung des Beschwerdeführers eingegriffen wird. 6.6 Wie bereits ausgeführt wurde, erweist sich die daktyloskopische Erfassung des Beschwerdeführers demgegenüber als unzulässig, da nicht geltend gemacht wurde und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die daktyloskopische Erfassung zur Auf- klärung einer Straftat geeignet oder erforderlich sein soll. Die Akten enthalten na- mentlich keinen Hinweis auf die Sicherstellung von Fingerabdrücken. Die erken- nungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers zur Aufdeckung von Straftaten ausserhalb des aktuellen Strafverfahrens steht alsdann nicht im Raum. Obwohl vom Beschwerdeführer nicht spezifisch gerügt, ist die angefochtene Verfügung in- soweit aufzuheben. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Die Beschwerde ist alsdann insofern teilweise gutzuheissen, dass lediglich die fotografische Erfassung (inkl. Signale- ment) des Beschwerdeführers angeordnet wird, hingegen keine daktyloskopische Erfassung. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind 2/3 der Kosten des Beschwerdeverfah- rens, insgesamt bestimmt auf CHF 1’200.00, dem in diesem Umfang unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die verbleibenden CHF 400.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen. 6 8.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Umfang seines Obsiegens (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwältin B.________ hat eine Honorar- note in der Höhe von insgesamt CHF 1'877.75 (Zeitaufwand: 6.87 Stunden) einge- reicht. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Bst. f (PKV; BSG 168.811) reicht der vorlie- gende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die eingereichte Honorarnote erscheint betreffend den Zeitaufwand von 6.87 Stunden mit Blick auf Komplexität sowie Bedeutung des Verfahrens (beide im un- tersten Bereich) im Gesamtbetrag als zu hoch, was sich namentlich im Umfang der Beschwerdeschrift (7 Seiten) manifestiert. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass die Vorbringen in der Beschwerde vollends an den Gründen vorbeizielen, welche vor- liegend zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Betreffend den Zeitaufwand ist immerhin zu berücksichtigen, dass zwar kein zweiter Schrif- tenwechsel durchgeführt wurde, die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers aber zum Nachweis ihrer Berechtigung zur anwaltschaftlichen Vertretung von Personen eine zusätzliche Eingabe verfassen musste. Die gesamte Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte ist nach dem Gesagten auf CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Davon ist dem Beschwer- deführer eine Entschädigung im Umfang seines Obsiegens (1/3), ausmachend CHF 500.00, zuzusprechen. Diese wird mit den vom Beschwerdeführer zu tragen- den Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.00 zu verrechnet (vgl. Art. 442 Abs. 4 StPO), weshalb der Beschwerdeführer noch CHF 300.00 zu bezahlen hat. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das recht- liche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2022 im Verfahren BM 22 8671 wird wie folgt abgeändert: «Die Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung, wird angewiesen, A.________ erken- nungsdienstlich zu erfassen (nur Foto und Signalement; ohne Daktyloskopie und WSA). Dieser hat einem entsprechenden Aufgebot Folge zu leisten, unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmassnahmen.» 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden zu 2/3, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibenden CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Entschädigung in der Höhe von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den zu tragenden Verfahrenskos- ten in der Höhe von CHF 800.00 verrechnet, weshalb der Beschwerdeführer noch Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen hat. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier) - Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per B-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeikommando, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern (per B-Post) 8 Bern, 2. August 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9