6.5 Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Ermittlungsansätze (Videoaufnahmen, Möglichkeit des Ausfindigmachens der beteiligten Polizisten / Behördenmitglieder, Einvernahme aller teilnehmenden Personen an der Aktion vom 21. Oktober 2021) sind nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern. Es ist nicht bestritten, dass es zu einer Ansammlung von bis zu 20 Personen gekommen ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Gast im Restaurant war, steht seiner geplanten Teilnahme an einer Kundgebung nicht zwangsläufig entgegen. Es sind daher keine neuen relevanten Beweisergebnisse zu erwarten. Die Beschwerde ist abzuweisen.