Wie soeben festgehalten, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschuldigten davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer an einer nicht bewilligten Versammlung teilnehmen wollte. Vor diesem Hintergrund ergeben sich auch im Zusammenhang mit der Wegweisung bzw. Fernhalteverfügung keine Anhaltspunkte auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten. 6.5