Dementsprechend dienen sie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung. Klassische Anwendungsbeispiele in der Praxis sind namentlich etwa die Gebietsräumung wegen einer drohenden Naturgefahr oder anderen Gefahren, die Wegweisung von Personen, die an einer nicht bewilligten Versammlung teilnehmen wollen oder von Personen, die einen Rettungseinsatz behindern (vgl. zum Ganzen TIEFENTHAL, a.a.O., S. 211 ff.). Wie soeben festgehalten, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschuldigten davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer an einer nicht bewilligten Versammlung teilnehmen wollte.