Wegweisung und die Fernhaltung sind typische sicherheitspolizeiliche Massnahmen. Sie weisen einen gewissen Zwangscharakter auf, sind jedoch weder strafrechtlicher noch strafprozessualer Natur, sondern vielmehr rein verwaltungs- bzw. polizeirechtlicher Natur. Dementsprechend dienen sie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung.