4 6.4 Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Wegweisung bzw. Fernhalteverfügung. Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a PolG kann die Kantonspolizei eine oder mehrere Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch eine Ansammlung, gestört oder gefährdet wird. Wegweisung und die Fernhaltung sind typische sicherheitspolizeiliche Massnahmen.