165 PolG), weshalb auch die Einkesselung und Personenkontrolle bewaffnet erfolgen durfte. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass die Anhaltung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Ein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Nötigung, Freiheitsberaubung oder eines Amtsmissbrauchs wird bei dieser Ausgangslage nicht begründet.